Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Angestelltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1921 aufgehoben durch BGBl. Nr. 390/1976Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17cArtikel eins, Paragraph 17 c
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 17c.Paragraph 17 c,
(1)Absatz eins,Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgeht
der Zeitpunkt des Dienstantrittes des Angestellten und die Dauer des dem Angestellten zustehenden bezahlten Jahresurlaubes,
die Zeit, in der der Angestellte seinen bezahlten Jahresurlaub genommen hat, und
das Entgelt, das der Angestellte für die Dauer des bezahlten Jahresurlaubes erhalten hat.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.Die Verpflichtung nach Absatz eins, ist auch dann erfüllt, wenn die dort verlangten Angaben aus Aufzeichnungen hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1958
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Dokumentnummer
NOR12092425
Alte Dokumentnummer
N6192118475L